Eltern
Notentabellen
Dies ist eine Empfehlung. Individuelle Abweichungen sind möglich.
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Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes"
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Stunden- und Pausenplan
offener Anfang
1. Block
große Pause
2. Block
kleine Pause
5. Unterrichtsstunde
6. Unterrichtsstunde |
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7:45 Uhr – 8.00 Uhr
8.00 Uhr – 9.35 Uhr
9.35 Uhr – 10.00 Uhr
10.05 Uhr – 11.35 Uhr
11.35 Uhr – 11.55 Uhr
11.55 Uhr – 12.40 Uhr
12.40 Uhr – 13.25 Uhr |
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Auszug aus der Allgemeinen Schulordnung
§ 8 Schulversäumnisse
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- Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist oder die Schulkonferenz beschlossen hat, dass minderjährige Schüler des Sekundarbereichs II (ab Klasse 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigen können. Das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt (§ 22 Abs. 4 SchumG).
- Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen kann, so müssen, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die gemäß Absatz 1 Verpflichteten die Schule hierüber spätestens am dritten Tage unterrichten.
Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind.
- In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 dieser Schulordnung gilt entsprechend.
- Der Schulleiter hat einen Schüler, der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, am 4. Tage unentschuldigten Fehlens den für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landräten (jetzt: Landkreisen) bzw. beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken (jetzt: Landeshauptstadt), zugleich für den Stadtverband Saarbrücken zu melden.
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§ 9 Beurlaubung
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- Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden.Er ist rechtzeitig beim Klassenlehrer zu beantragen.
- In den allgemeinbildenden Schulen und den beruflichen Vollzeitschulen wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.
- Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Schulleiter zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.
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